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Rechtsprechung: Kann ein Vereinsmitglied Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung erzwingen?
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Die Frage, ob Anträge eines Mitglieds tatsächlich behandelt werden müssen, stellt sich in nahezu jedem Verein ständig. Nicht immer ist die Behandlung solcher Tagesordnungspunkte sinnvoll, zeitlich möglich oder gewünscht. Meist trifft die Satzung nur Regelungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, nach dem Gesetz sind nur Tagesordnungspunkte beschlussfähig, die den Mitgliedern schon bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt wurden.

Der Vorstand entscheidet durch die Abfassung der Einladung, welche Themen als Tagesordnungspunkte (TOP) aufgenommen werden. Wurde der TOP rechtzeitig bekanntgegeben oder erlaubt die Satzung auch Dringlichkeitsanträge, kann die Mitgliederversammlung rechtswirksam beschließen. Über Verfahrensanträge, die nur den Ablauf der Versammlung (bspw. die Reihenfolge der TOP) betreffen, kann auch ohne vorherige Ankündigung beschlossen werden. Sachanträge, die ohne vorherige Bekanntgabe nicht beschlussfähig sind, muss der Versammlungsleiter zurückweisen, er kann sie auch zur Diskussion stellen, allerdings ohne darüber beschließen zu lassen.



Auch eine Streichung oder Rücknahme von TOP ist möglich. Grundsätzlich liegt das in der Zuständigkeit des Versammlungsleiters. Hiergegen kann ein Mitglied nicht unmittelbar vorgehen. Das gleiche gilt, wenn der Vorstand sich schon vorab weigert, einen Antrag zur Tagesordnung anzunehmen.

Dem Mitglied bleibt daher nur die Möglichkeit des Minderheitenbegehrens. Dies bezieht sich nicht nur auf die Durchführung der Versammlung als solche, sondern auch auf die Tagesordnung. Darüber kann also auch die Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte erzwungen werden. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10% oder ein von der Satzung abweichend festgelegtes Quorum der Mitglieder das verlangen. Der Antrag auf Einberufung muss zunächst an den Vorstand gerichtet werden. Lehnt der Vorstand ihn ab, können die Antragsteller beim Registergericht beantragen, dass einer der ihren zur Durchführung der Versammlung ermächtigt wird. So kann man dann am Vorstand vorbei mit den gewünschten TOP zu einer Versammlung einladen. Ein einzelnes Mitglied, das einen Beschluss erzwingen will, muss also - wenn der Vorstand oder die Versammlung den Antrag nicht verhandeln wollen - eine entsprechende Zahl von Mitgliedern um sich scharen. Die Möglichkeit, die Behandlung eines Antrages in der Mitgliederversammlung gerichtlich einzuklagen, hat ein Mitglied allerdings nicht. Kann es nicht die erforderliche Minderheit organisieren, kann es seinen TOP eben nicht anbringen.




Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.


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Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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