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Aktuelle Rechtsprechung: Vereine dürfen Strafen veröffentlichen/
Erst das Vereinsgericht, dann das Landgericht
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Das LG Kaiserslautern, AZ: 4 O 88/20, hat mit Urteil vom 18.02.2021 klargestellt, dass Vereins über ausgesprochene Vereinsstrafen, wie einen Vereinsausschluss, berichten dürfen. Solange die Strafe nicht zurückgenommen oder aufgehoben wurde, also auch, wenn sie verbüßt oder nur vorläufig ist, darf der Verein die Sanktionsverhängung bekannt machen.

Es entspricht dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck und den festgelegten Mitteln zu diesem Zweck, Vereinsordnungen durchzusetzen. Sollten Verstöße gegen diese Grundsätze vorliegen und ein Mitglied sogar aus dem Verein ausgeschlossen werden, so entspricht es dem o.g. Zweck, dies zu veröffentlichen, um den übrigen Mitgliedern, aber auch potenziellen Welpenkäufern und Interessenten Mitteilung zu machen. Nur so kann der Ruf des Vereins geschützt werden, um den Eindruck zu vermeiden, Missstände im Rahmen der Zucht würden vom Verein verschleiert werden. Zudem ist die Bekanntmachung des Ausschlusses von Mitgliedern erforderlich, um den Rechtsschein zu beseitigen, der durch die mögliche Verwendung alter Mitgliedschaftsnachweise entstehen kann.

Der Verein ist zur Nutzung der personenbezogenen Daten gem. § 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berechtigt. Zur Erfüllung des Zwecks des Vereins ist die Bekanntmachung erforderlich gewesen. Die Verarbeitung war damit zur Wahrung der Interessen des Vereins selbst, sowie seiner übrigen Mitglieder und Dritter, notwendig. Die Interessen des Mitglieds überwiegen dieses schützenswerte Interesse nicht. Eine Ehrverletzung hatte das Mitglied nicht dargetan. Auch finanzielle Belange des Mitglieds überwiegen die Interessen des Vereins an der Veröffentlichung zum Schutz der Zucht und ihrer Erwerber nicht.




Erst das Vereinsgericht, dann das Landgericht


Das LG Kaiserslautern, AZ: 4 O 88/20, hat mit Urteil vom 18.02.2021 zudem klargestellt, dass vereinsinterne Rechtsbehelfe auszuschöpfen sind bevor staatliche Gerichte angerufen werden können. Andernfalls sind Klagen gegen Vereinsmaßnahmen unzulässig. Sieht die Vereinssatzung vor, dass zunächst der Vereinsrechtsweg zu einem Vereinsgericht einzuschlagen ist, so ist diese Regelung wirksam und verbindlich.

Ein Vereinsmitglied ist daher verpflichtet, vereinsinterne Mittel auszuschöpfen und das sachlich zuständige Vereinsgericht anzurufen, andernfalls fehlt vor dem staatlichen Gericht das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gelte nicht nur für konkret gestellte Anträge, sondern auch für inzident zu prüfende Rechtsfragen, wie zum Beispiel Vorfragen zu Anspruchsvoraussetzungen für Schadensersatzansprüche.

Auch wenn Anträge Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung betreffen und hier inzident zur Klärung der Frage, ob solche Ansprüche bestehen, zwingend zu prüfen ist, ob die ausgesprochene Zuchtbuchsperre wirksam ist und ob Missstände i.S.d. Zuchtbuchordnung vorliegen und ob die Anforderungen der Zuchtbuchordnung eingehalten wurden, seien die Vereinsstrafe und die Anforderungen der Vereinsordnung zunächst vom Vereinsgericht zu prüfen, denn die Wirksamkeit der Zuchtbuchsperre sei entscheidend für die Frage, ob etwaige Schäden der Klägerin kausal auf Handlungen des Vereins zurückzuführen sind.

Die Unterlassungsansprüche richten sich - soweit sie damit begründet wurden, dass Missstände nicht festgestellt wurden und Verstöße gegen die Zuchtbuchordnung nicht vorliegen - nach den Regelungen der Zuchtbuchordnung und betreffen damit vereinsinterne Fragen. Sämtliche streitigen Umstände, insbesondere bezüglich des Vorliegens von Missständen bei der Zucht, der Nichteinhaltung von Auflagen u.ä. sollten der Überprüfung durch das Vereinsgericht vorbehalten bleiben.

Die vereinsinterne Willensbildung muss abgeschlossen sein.




Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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